Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes, geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Falls dieser die Lieferung nicht annehmen möchten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.

Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so sind solche Fehler möglichst sofort beim Zusteller zu melden.

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